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Werkstudenten & Sozialversicherung

Erfüllen Sie den Status eines Werkstudenten?

Dann sind Sie von den meisten Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Von Ihrem Gehalt wird ab einem Bruttogehalt von 1.300 € lediglich der hälftige Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 9,3 % (Stand 2021) einbehalten. Die Möglichkeit über die kostenfreie Familienversicherung krankenversichert zu sein, entfällt ab einem monatlichen Einkommen von 470 €. Stattdessen werden Sie in der kostengünstigen Krankenversicherung für Studenten kranken- und pflegeversichert. Der Beitrag beläuft sich ab dem 01.10.2020 auf max. 101,67 € (zuzüglich kassenindividuellem Zusatzbeitrag).

Wann erfülle ich den Status eines Studenten?

  • Immatrikulation in Vollzeit an einer Hochschule während der gesamten Beschäftigungszeit
  • der Abschluss in dem eingeschriebenen Studiengang darf noch nicht erreicht sein
  • wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden während der Vorlesungszeit (während der vorlesungsfreien Zeit gibt es keine Begrenzung der Arbeitszeit)
  • wöchentliche Arbeitszeit von über 20 Stunden, wenn die Beschäftigung nur am Wochenende, abends oder nachts ausgeübt wird und somit an die Erfordernisse des Studiums angepasst sind

1. Bruttogehalt bis zu 450 €

Die vollen 450 € brutto werden an Sie als Werkstudenten ausgezahlt, sofern Sie freiwillig auf den Zusatzbeitrag zur Rentenversicherung verzichten. Der Beitragsanteil des Werkstudenten zur Rentenversicherung würde ohne Verzicht 3,6 % betragen (hier gelten dieselben Regelungen wie bei einem regulären Minijob).

2. Bruttogehalt zwischen 450 € und 1.300 €

Von dem Bruttogehalt wird lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung einbehalten und reduziert damit Ihren Auszahlungsbetrag. Je nach Höhe des Bruttolohns erhöht sich der Beitrag gleitend auf bis zu 9,3 %.

Zusätzlich zahlen Sie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die Krankenkasse in Höhe von maximal 101,67 € (zuzüglich kassenindividuellem Zusatzbeitrag).

Hinweis: Sollten Sie mehreren Beschäftigungen nachgehen, ist die Gleitzonenregelung nicht anwendbar!

3. Bruttogehalt über 1.300 €

Von Ihrem Bruttogehalt wird lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 9,3 % einbehalten und reduziert damit Ihren Auszahlungsbetrag.

Zusätzlich zahlen Sie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die Krankenkasse in Höhe von maximal 101,67 € (zuzüglich kassenindividuellen Zusatzbeitrag).

Sollten Sie noch Rückfragen haben, melden Sie sich gerne. Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr Team von